Wohnung kann vom Vermieter gekündigt werden, wenn der Mieter andauernd unpünktlich zahlt!

Es stellt eine gravierende Pflichtverletzung dar, wenn der Mieter andauernd und trotz wiederholter Abmahnung die Miete verspätet zahlt. Eine Kündigung aus wichtigem Grund ist dann gem § 543 I, III BGB gerechtfertigt.

Der für die dem Sachverhalt zugrundeliegende Revisionsklage u. a. für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat hat entschieden, das die andauernde und trotz wiederholter Abmahnung des Vermieters fortgesetzte verspätete Entrichtung der Mietzahlung durch den Mieter eine so gravierende Pflichtverletzung darstellt, dass sie eine Kündigung aus wichtigem Grund nach § 543 I, III BGB rechtfertigt.

Urt. v. 1. 6. 2011 – VIII ZR 91/10

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Verwalterkosten können auf Gewerbemieter umgelegt werden

Die in einer Formularklausel festgelegte allgemeine Umlage von Verwaltungskosten auf den Mieter verstößt bei der Gewerbemiete nicht gegen das Transparenzgebot gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB.

BHG Urteil vom 24.02.2010 - XII ZR 69/08

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Verjährung des Erstattungsanspruchs des Mieters bei Vornahme von Schönheitsreparaturen trotz unwirksamer Klausel

Die in § 548 II BGB enthaltene Klausel, in welcher Ansprüche nach sechs Monaten verjähren, gelten auch auch für Erstattungsansprüche eines Mieters, wenn dieser trotz einer unwirksamen Schönheitsreparaturenklausel Renovierungen vorgenommen hat.

Die Kläger begehrten dabei die Erstattung der Kosten, welche sie für die Renovierung einer 2006 bezogenen Wohnung aufgewendet hatten. Der Mietvertrag enthielt hinsichtlich der Schönheitsreparaturen einen starren Fristenplan. Nachdem die Kläger dies bemerkten, begehrten sie im Jahr 2009 die Erstattung der Kosten. Die Beklagte macht die Einrede der Verjährung geltend. Der BGH stellte fest, dass auch für die Erstattungskosten die Verjährung von sechs Monaten gem. § 548 II BGB einschlägig ist.

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Terrorversicherungen sind umlagefähig - Gewerberaummiete

Erscheint unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots eine Terrorversicherung sinnvoll, sind diese Kosten der Sachversicherung umlagefähig.

Nach Ansicht des BGH können entsprechenden Kosten auf den Mieter umgelegt werden, wenn unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots ein konkretes Risiko für das versicherte Objekt besteht. Der Ermessensspielraum des Vermieters wird dementsprechend durch die Nebenpflicht des Vermieters, auf die wirtschaftlichen Interessen des Mieters Rücksicht zu nehmen, begrenzt. Beim vorliegenden Sachverhalt handelt es sich um ein Gebäude, bei welchem aufgrund der öffentlichen Nutzung Terroranschläge nicht grds. ausgeschlossen werden könnten. In der Praxis bedeutet dies, dass eine solche Versicherung dann umlagefähig ist. Auch Kollateralschäden sind umfasst, also solche Schäden, bei welchen das versicherte Gebäude nicht selbst Ziel eines Anschlags wird aber mittelbar durch umliegende Gebäude betroffen ist und dadurch der “Erfolg” in gleicher Weise eintreten kann.

BGH Urteil vom 13.10.2010 - XII ZR 129/09

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