Ein Gebäude, das aufgrund eines Erbbaurechts errichtet wurde, wird Teil des Grundeigentums, sobald das Erbbaurecht erlischt. Gleiches gilt für ein Wegerecht, das in Form einer Dienstbarkeit zu Gunsten des Erbbaurechts an einem anderen Grundstück bestellt wurde. Die gesetzlichen Bestimmungen zum Erbbaurecht haben nämlich den Zweck, dem Grundeigentümer bei Erlöschen des Erbbaurechts die Sachwerte zu erhalten, die der Erbbauberechtigte erschaffen hatte.
Offen ist gegenwärtig dagegen das endgültige Schicksal von Belastungen am Erbbaurecht, die zwar bei dessen Erlöschen keinen Bestand mehr haben können, möglicherweise jedoch zum Ausgleich eines Wegerechts bestellt wurden, welches fortbesteht.
BGH, Urteil vom 17. Februar 2012 - V ZR 102/11
Vereinbaren der Besteller und der Werkunternehmer, eine Bauleistung nach Zeitaufwand abzurechnen, so gilt das Gebot der Wirtschaftlichkeit. Im Streitfall muss der Werkunternehmer damit rechnen, dass ein Sachverständiger prüft, ob die in Rechnung gestellten Arbeitsstunden angemessen sind. Gegebenenfalls korrigiert das Gericht die Abrechnung des Unternehmers.
Sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, können Fahrzeiten nur bei Kleinstaufträgen von ein bis zwei Arbeitsstunden nach Stundenlohn abgerechnet werden. Das meint jedenfalls das OLG Düsseldorf.
Auch beim Materialeinkauf muss der Werkunternehmer das Gebot der Wirtschaftlichkeit beachten. Der Besteller kann auch diese Position gerichtlich überprüfen lassen.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.02.2012 - 23 U 59/11
Wer ein Grundstück mit einem neu errichteten Gebäude erwirbt, kann bei Mängeln Ansprüche nach Werkvertragsrecht geltend machen. Das ist für den Erwerber vorteilhaft, denn Mängelansprüche verjähren nach Kaufrecht sehr viel schneller als nach Werkvertragsrecht.
Ist der Verkäufer des Grundstücks jedoch ein anderer als der Erbauer des Gebäudes, kann der Grundstücksverkäufergegenüber dem Erwerber jedenfalls durch individuelle vertragliche Vereinbarung eine Haftung für Mängel des Gebäudes ausschließen. Das gilt zumindest dann, wenn in vollem Umfang Mängelansprüche des Erwerbers gegen den Errichter des Gebäudes gegeben sind.
OLG Hamm, Urteil vom 22.12.2011 - 21 U 57/11
Die Baugenehmigung für einen Lebensmittelmarkt in einem Wohngebiet des Berliner Bezirks Charlottenburg ist vom Verwaltungsgericht bestätigt worden. In den Räumen befand sich lange Jahre ein unter Filmfreunden geschätztes Programmkino. Anwohner befürchten, dass der Supermarkt unerträglichen Lärm verursachen wird. Das Verwaltungsgericht sieht dagegen nicht die Gefahr von Hupkonzerten während der Anlieferung und meint, dass die Größe des Geschäfts für ein allgemeines Wohngebiet angemessen sei.
VG Berlin, Beschluss vom 16. März 2012-VG 19 L 10.12