Mietet eine juristische Person Räumlichkeiten an, um diese teils als Büroraum für ihren Geschäftsbetrieb zu nutzen und teils ihrem Geschäftsführer als Wohnung zur Verfügung zu stellen, so unterliegt das Mietverhältnis insgesamt den Regelungen des Gewerberaummietrechts. Auch die teilweise Überlassung der Räume als Wohnräume an den Geschäftsführer einer juristischen Person ist kein Wohnzweck, sondern geschäftliche Nutzung (BGH vom 16.07.2008, Az:VIII ZR 282/07).
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