Schönheitsreparaturen, die den Mieter auch während der Mietzeit zu einer Dekoration in einer ihm vorgegebenen Farbe verpflichten und, ohne dass dafür ein anerkanntes Interesse des Vermieters besteht, ihn dadurch in der Gestaltungs seines persönlichen Lebensstils einschränken, halten der Inhaltskontrolle des § 307 I BGB nicht stand.
Bei der dem Mieter auferlegten Pflicht zur Vornahme von Schöneheitsreparaturenb handelt es sich um eine einheitliche Rechtspflicht, die sich nicht in Einzelmaßnahmen aufspalten lässt.
















