Eine Klausel zur Durchführung der Schönheitsreparaturen in einem Formularmietvertrag, die dem Mieter während der Mietzeit vorgibt, die Mieträume in einer ihm vorgegebenen Farbwahl zu streichen, ist unwirksam. Sie schränkt den Mieter in der Gestaltung seines persönlichen Lebensbereichs ein, ohne dass dafür ein anerkennenswertes Interesse für den Vermieter besteht (BGH vom 18.02.2009, AZ: VIII ZR 166/08).
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