Bei Unterschreitung der Mietfläche darf der Mieter mindern. Für deren Berechnung ist nicht entscheidend, ob im Mietvertrag eine “ca”-Angabe steht.
Im aktuellen BGH-Verfahren vereinbaren die Parteien eine Wohnfläche von “ca. 100 qm”, tatsächlich beträgt sie 81qm. Die Mieter begehren nunmehr die Rückzahlung überzahlter Miete, werden jedoch teilweise von den Instanzgerichten abgewiesen, weil die “ca.”-Angabe zu einem niedrigeren Ausgangssatz als 100qm führen soll.
Der BGH schließt sich dieser Ansicht nicht an. Dem Zusatz “ca.” kommt für die Bemessung der Minderung der Miete keine Bedeutung zu. Diese soll die mangelnde Gebrauchstauglichkeit ausgleichen und muss daher im Umfang der Mangelhaftigkeit, die inder Abweichung von vereinbartem und tatsächlichem Zustand von mehr als 10% liegt, entsprechen.
BGH, Urteil vom 10.3.2010 - VIII ZR 144/09
















