Der Vermieter darf eine bereits vorgelegte Nebenkostenabrechnung nach Ablauf der zwölfmonatigen Abrechnungsfrist nicht mehr zum Nachteil des Mieters verändern. Dies gilt auch dann, wenn die ursprüngliche Abrechnung ein Guthaben des Mieters ausweist (BGH vom 12.12.2007, Az: VIII ZR 190/06).
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