Soweit Genossenschaftsanteile der Pfändung unterliegen, kann Vollstreckungsschutz nicht deshalb gewährt werden, weil der Schuldner seine Wohnung zu verlieren droht.
Die Gläubigerin pfändet die Anteile des Schuldners an einer Wohnungsbaugenossenschaft. Der Schuldner hat von dieser im Rahmer seiner Mitgliedschaft eine Wohnung erhalten. Die Gläubigerin kündigt diese Mitgliedschaft nach § 66 I 1 GenG. Die Genossenschaft bestätigt diese und kündigt an, nach Feststellung der Bilanz das Guthaben des Klägers auszuzahlen. Der Schuldner sieht sich der Gefahr gegenüber, dass er über kurz oder lang seine Wohnung verliert und beantragt Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO.
Diesen läßt ihm der BGH nicht zuteilwerden. Die nach § 765a ZPO dafür notwendige besondere Härte, der sich der Schuldner ausgesetzt sehen muss, liegt nicht vor. Zunächst wird sein Nutzungsrecht allein durch die Pfändung der Genossenschaftsanteile (nocht) nicht beeinträchtigt. Allenfalls durch die im W ege der Kündung der Mitgliedschaft eröffnete Möglichkeit, dass die Gläubigerin das Auseinandersetzungsguthaben erlangt, kann seine Rechtsstellung betroffen werden. Denn bei dem damit verbundenen Verlust der Mitgliedschaft kann die Genossenschaft das mit dem Schuldner bestehende Nutzungsverhältnis kündigen.
Diese mittelbare Beeinträchtigung des Wohnungsrechts stellt keine besondere Härte dar. Die dafür erforderlichen Voraussetzungen liegen nicht vor. Zudem führen die Maßnahmen der Gläubigerin nur dazu, dass der Schuldner gegen die Genossenschaft keinen Anspruch mehr auf Überlassung seiner Wohung hat. Diesen kann er durch den Erwerb neuer Anteile wiederbegründen. Soweit er dazu nicht in der Lage ist, erleidet er nur solche Nachteile, die auch jedem anderen Schuldner widerfahren können.
















