Eine modernisierungsbedingte Mieterhöhung löst die für Mieterhöhungen nach §
558 BGB geltende 15-monatige Sperrfrist nicht aus. Dies gilt selbst dann, wenn die Modernisierungserhöhung nicht wie üblich auf einer einseitigen Erhöhungserklärung des Vermieters beruht, sondern zwischen den Mietvertragsparteien frei vereinbart wurde (BGH vom 09.04.2008, Az: VIII ZR 287/06).
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