Kündigungen durch Vermieter nach unpünktlichen Mietzahlungen des Sozialamts sind unzulässig

Zahlt das Sozialamt im Zuge der Daseinsvorsorge die Miete anstelle des Mieters direkt an den Vermieter, so kann dieser wegen verspäteter Zahlungen des Mietzinses nicht gemäß § 543 Abs. 1 BGB fristlos kündigen. Der Mieter muss sich ein etwaiges Verschulden des Sozialamts nicht zurechnen lassen (BGH vom 21.10.2009, AZ: VIII ZR 64/09).

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