Zahlt das Sozialamt im Zuge der Daseinsvorsorge die Miete anstelle des Mieters direkt an den Vermieter, so kann dieser wegen verspäteter Zahlungen des Mietzinses nicht gemäß § 543 Abs. 1 BGB fristlos kündigen. Der Mieter muss sich ein etwaiges Verschulden des Sozialamts nicht zurechnen lassen (BGH vom 21.10.2009, AZ: VIII ZR 64/09).
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