Parteien eines Mietvertrags können die Kündigungsrechte des Mieters auch in einem Formularvertrag ausschließen. Die ist nach Meinung des BGH bei Studentenwohnheimen nicht möglich.
Ein vereinbarter Kündigungsrechtsausschluss beeinträchtigt den Mieter in einem Studentenwohnheim unangemessen und ist somit gemäß § 307 I 1 BGB unwirksam. Dem steht nicht entgegen, dass in einem Wohnraummietverhältnis grundsätzlich wirksam ein beiderseitiger Kündigungsrechtausschluss vereinbart werden kann. Aus Treu und Glauben kann sich jedoch etwas anderers ergeben, da Studenten idR ein hohes Maß an Flexibilität und Mobilität benötigen, um Unwägbarkeiten des Studiums begegnen zu können. Das Interesse des Vermieters auf Bindung der Mietpartei über die gesetzliche Kündigungsfrist hinaus kann dadurch nicht gerechtfertigt werden. Mietet ein Student demnach ein Zimmer an einem bestimmten Ort an, so tut er dies nur, solange ihm das Studieren an diesem Aufenthaltsort möglich ist oder erscheint. Auch im Falle eines Auslandsaufenthaltes sollte es dem Studenten möglich sein, sich von seinem Vertrag lösen zu können. Der Vermieter verfolgt hingegen nur das eigene Interesse, die Kontinuität des Mietverhältnisses sicherstellen zu können. Somit kann das Mietverhältnis auch in diesem Fall mit gesetzlicher Frist gekündigt werden.
















