Mieter, die eigenmächtig einen Mangel der Mietsache beseitigen, ohne dass der Vermieter mit der Mangelbeseitigung in Verzug ist oder die umgehende Beseitigung des Mangels zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Mietsache notwendig war, haben keinen Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen zur Mangelbeseitigung. Vermieter dürfen nicht vor vollendete Tatsachen gestellt werden, sondern müssen grundsätzlich selbst die Möglichkeit erhalten, die Mietsache selbst auf Mängel hin zu überprüfen und zu entscheiden, wie diese beseitigt werden können (BGH vom 16.01.2008, Az: VIII ZR 222/06).
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