Mieter müssen bauliche Maßnahmen nach behördlicher Anordnung in ihrer Wohnung dulden

Mieter sind verpflichtet, bauliche Maßnahmen in ihrer Wohnung, die der Vermieter aufgrund einer behördlichen Anordnung oder rechtlichen Verpflichtung durchführen muss, zu dulden. Die Duldungspflicht sowie eine Mitwirkungspflicht hinsichtlich einer zeitnahen Terminabstimmung ergeben sich in solchen Fällen in der Regel aus § 242 BGB (BGH vom 04.03.2009, Az: VIII ZR 110/08).

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