Mieter sind verpflichtet, bauliche Maßnahmen in ihrer Wohnung, die der Vermieter aufgrund einer behördlichen Anordnung oder rechtlichen Verpflichtung durchführen muss, zu dulden. Die Duldungspflicht sowie eine Mitwirkungspflicht hinsichtlich einer zeitnahen Terminabstimmung ergeben sich in solchen Fällen in der Regel aus § 242 BGB (BGH vom 04.03.2009, Az: VIII ZR 110/08).
Kategorien
Tags
Erhöhungsverlangen des Vermieters Verjährung Endrenovierung Mietzins Kündigungsrecht Abmahnung Vertragsverletzung Fehlverhalten Kündigung Instandsetzung Betriebskosten Wohnungseigentümergemeinschaft Duldungspflicht Minderung Nebenpflicht Rechtsprechung Rückverlangen Wirtschaftlichkeit Farbwahl Mängelbeseitigung Farbwahlklauseln Gewerbemiete Mieterhöhung Mietspiegel Instandhaltung Treuhandkonto Mieter Wohnung Vermieter Wärmecontracting-Unternehmen Verzug Mietzeit Mietkaution Nebenkosten Mietminderung Schönheitsreparaturen Umlage Modernisierung Miete Studenten fristlose Kündigung Vertragsrücktritt Insolvenz Nebenkostenabrechnung Wärmeversorgung Unwirksamkeit Abrechnungsfrist-
Letzte Artikel
Unsere Webseiten
















