Der Vermieter darf eine bereits vorgelegte Nebenkostenabrechnung nach Ablauf der zwölfmonatigen Abrechnungsfrist nicht mehr zum Nachteil des Mieters verändern. Dies gilt auch dann, wenn die ursprüngliche Abrechnung ein Guthaben des Mieters ausweist (BGH vom 12.12.2007, Az: VIII ZR 190/06).
Kategorien
Tags
Duldungspflicht Mieterhöhung Kündigung Mieter Mietzins Erhöhungsverlangen des Vermieters Mietminderung Farbwahlklauseln Studenten Unwirksamkeit Kündigungsrecht Verzug Treuhandkonto Insolvenz Rechtsprechung Wärmeversorgung Vermieter Instandhaltung Farbwahl Wohnungseigentümergemeinschaft Verjährung Gewerbemiete Wärmecontracting-Unternehmen Mängelbeseitigung Mietspiegel Modernisierung Abrechnungsfrist Endrenovierung Wohnung Abmahnung Vertragsverletzung Fehlverhalten Instandsetzung Wirtschaftlichkeit Nebenpflicht Nebenkosten Betriebskosten Rückverlangen Schönheitsreparaturen fristlose Kündigung Mietkaution Minderung Miete Umlage Nebenkostenabrechnung Mietzeit Vertragsrücktritt-
Letzte Artikel
Unsere Webseiten
















