Schwarzstaubablagerungen in der Mietwohnung (”Fogging”) infolge vertragsgemäßen Gebrauchs durch den Mieter stellen einen Mangel der Mietsache dar. Die Beseitigung schuldet in der Regel der Vermieter, weil der Mieter den Mangel bei vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung nicht zu vertreten hat (BGH vom 28.05.2008, Az: VIII ZR 271/07).
Kündigt der Vermieter eine vermietete Wohnung wegen Eigenbedarfs, so muss er dem Mieter bis zum Ablauf der Kündigungsfrist eine vergleichbare, im selben Haus oder in derselben Wohnanlage ihm zu diesem Zeitpunkt zur Verfügung stehende Wohnung, die vermietet werden soll, zwar zur Anmietung anzubieten. Wird die mögliche Alternativwohnung aber zu einem späteren Zeitpunkt frei als die mit Eigenbedarf belastete Wohnung, entfällt diese Vermieterpflicht (BGH vom 04.06.2008, Az: VIII ZR 292/07).
Exzessives Rauchen in einer Wohnung kann zwar grundsätzlich über den vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache hinausgehen und daher eine Schadensersatzpflicht des Mieters begründen. Das gilt aber nur, wenn sich die hierdurch verursachten Verschlechterungen der Wohnung nicht mehr durch “normale” Schönheitsreparaturen, wie Tapezieren und Streichen, beseitigen lässt. Das gilt auch, wenn mangels einer wirksamen Abwälzung der Renovierungspflichten auf den Mieter der Vermieter die Kosten der Schönheitsreparaturen tragen muss (BGH vom 05.03.2008, Az: VIII ZR 37/07).
Eine im Mietvertrag verwendete, nicht hinreichend verständliche Abgeltungsklausel für Schönheitsreparaturen ist wegen Intransparenz gemäß § 307 Abs.1 S.2 BGB unwirksam. Dies entschied der BGH in einem aktuellen Urteil. In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall enthielt der Mietvertrag folgende Klausel:
“Die Mieträume sind zum Vertragsablauf geräumt, sauber und in dem Zustand zurückzugeben, in dem sie sich bei regelmäßiger Vornahme der Schönheitsreparaturen befinden müssen, wobei angelaufene Renovierungsintervalle vom Mieter zeitanteilig zu entschädigen sind, und zwar nach Wahl des Mieters in Geld auf der Basis eines Kostenvoranschlages oder durch fachgerechte Renovierung durch den Mieter.”
Der BGH hält diese Formulierung schon deswegen für nicht hinreichend klar und verständlich, weil ihr nicht entnommen werden kann, was unter einem “angelaufenen Renovierungsintervall” zu verstehen ist und wie das für die konkrete Berechnung der Abgeltungsquote maßgebliche Intervall ermittelt werden soll. Dem steht nicht entgegen, dass der BGH derartige Klauseln in früheren Entscheidungen für zulässig gehalten hat. Denn das Risiko, dass eine zunächst wirksame Klausel in späteren höchstrichterlichen Entscheidungen für unwirksam erklärt wird, trägt der Vermieter (BGH vom 05.03.2008, Az: VIII ZR 95/07).