Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans werden Baugebiete für bestimmte Nutzungen ausgewiesen. Das geschieht durch die Baunutzungsverordnung (BauNVO), die beispielsweise allgemeine Wohngebiete, Mischgebiete und Gewerbegebiete unterscheidet. Diese Kategorien sind auch auf nicht beplante Gebiete innerhalb von Städten und Ortschaften anwendbar. Entsteht durch einen Neubau oder eine Änderung der Nutzung die Gefahr, dass der Charakter eines Gebiets (etwa als allgemeines Wohngebiet) verloren geht, kann sich jeder Nachbar in diesem Gebiet gegen das Bauvorhaben oder die Nutzungsänderung wenden. Befindet sich jedoch der beschwerdeführende Nachbar in einem Gebiet, das planungsrechtlich anders beurteilt wird als das Gebiet, in dem das beanstandete Vorhaben liegt, greift der so genannte Gebietserhaltungsanspruch nicht.
BVerwG, Beschluss vom 22.12.2011 - 4 B 32.11
Beim Austausch von Bodenbelag ist der Wohnungseigentümer nicht verpflichtet, die Schutzwerte für Trittschall nach den neuesten technischen Standards einzuhalten. Maßgeblich ist das Schutzniveau zum Zeitpunkt der Errichtung der Wohnungseigentumsanlage. Vom Trittschall betroffene Nachbarn können bei Austausch des Belags nur dann eine über die damaligen technischen Standards hinausgehende Dämmung verlangen, wenn es Hinweise darauf gibt, dass damals ein überdurchschnittlicher Schallschutz verwirklicht wurde. Allerdings muss bei umfangreichen Sanierungs- oder Modernisierungsmaßnahmen die Schalldämmung aktuellen technischen Standards entsprechen.
LG München I, Beschluss vom 06.06.2011 - 36 S 18712/10 WEG
Wer im Altbau eine Wohnung mietet, darf keine Trittschalldämmung erwarten, die aktuellen technischen Standards entspricht. Anders jedoch, wenn der Vermieter die Wohnung bei der Vermietung als „kernsaniert“ bezeichnet hat. In diesem Fall darf der Mieter davon ausgehen, dass die Schalldämmung dem geltenden Standard zur Zeit der Kernsanierung entspricht.
Es stellt eine gravierende Pflichtverletzung dar, wenn der Mieter andauernd und trotz wiederholter Abmahnung die Miete verspätet zahlt. Eine Kündigung aus wichtigem Grund ist dann gem § 543 I, III BGB gerechtfertigt.
Der für die dem Sachverhalt zugrundeliegende Revisionsklage u. a. für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat hat entschieden, das die andauernde und trotz wiederholter Abmahnung des Vermieters fortgesetzte verspätete Entrichtung der Mietzahlung durch den Mieter eine so gravierende Pflichtverletzung darstellt, dass sie eine Kündigung aus wichtigem Grund nach § 543 I, III BGB rechtfertigt.
Urt. v. 1. 6. 2011 – VIII ZR 91/10