In einem noch unveröffentlichten Beschluss vom 28.4.2011 hat der BGH endlich klar gestellt, dass eine bereits bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) sehr wohl Grundeigentum erwerben und auch im Grundbuch eingetragen werden kann. Die war in den vergangenen 2 bis 3 Jahren von fast allen Obergerichten an nahezu unerfüllbare Voraussetzungen geknüpft und damit unmöglich gemacht worden.
Nach BGH reicht es für die Eintragung des Eigentumswechsels in das Grundbuch aus, wenn die GbR und ihre Gesellschafter in der notariellen Auflassungsverhandlung benannt sind und die für die GbR Handelnden erklären, dass sie deren alleinige Gesellschafter sind; weiterer Nachweise der Existenz, der Identität und der Vertretungsverhältnisse dieser GbR bedarf es gegenüber dem Grundbuchamt nicht.
BGH Beschluss vom 28.04.2011 - V ZB 194/10
Dem BGH liegt ein Verfahren vor, in welchem die Kläger ein Vorkaufsrecht ausüben, obwohl der Vertrag hinsichtlich des Verkaufs der betreffenden Eigentumswohnung bereits wieder aufgehoben ist.
Nunmehr begehren sie die Eigentumsübertragung, was ihnen der BGH zugesteht. Der Vertrag ist rechtswirksam geschlossen, so dass die Aufhebung im Einverständnis der Vertragsparteien das Vorkaufsrecht nicht berühren. Das Rücktrittsrecht als Gestaltungsrecht ist auschließlich in seinem Bestand vom Willen des Berechtigten abhängig.
BGH, Urteil vom 01.10.2010 - V ZR 173/09
Dienen in einem Mietvertrag die Vertragsangaben nicht zur Größenfestlegung, kann der Mieter sich nicht darauf berufen, dass die Wohnfläche mehr als 10% zu groß angegeben wurde.
Grds. gelte zwar, das der Mieter im Falle der Überschreitung der 10% - Größe den Mietzins mindern darf. Der BGH ist jedoch zur Ansicht gelangt, dass wenn bei einem Mietvertrag nur eine Größe in etwa berechnet wird und zudem formularmäßig vereinbart wurde, dass diese Angabe angesichts möglicher Messfehler nicht zur Festlegung des Mietgegenstandes diene und folglich die errechnete Quadratmeterzahl deutlich kleiner ausfällt als angegeben, sich der Mietzins aus der Anzahl der vermieteten Räume ergibt. An dieser Tatsache ändert sich auch nichts dadurch, dass die Größe an anderer Stelle, wie z.B. bei der Betriebskostenverteilung, wiederum relevant ist.
Urteil vom 10.11.2010 – VIII ZR 306/09
Die bei einem Grundstücksverkauf anfallende Umsatzsteuer ist seit der Änderung des Umsatzsteuergesetzes durch das Haushaltsbegleitgesetz 2004 nicht mehr Teil des Kaufpreises, wenn keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde.
Ein Grundstückskauf und der dazu erklärte Verzicht des Verkäufers auf Umsatzsteuerbefreiung (§ 9 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 UStG) haben denselben Gegenstand.
Beschluss 02.12.2010, V ZB 52/10
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