Der Käufer eines Grundstücks ist bereits vor seiner Eintragung im Grundbuch berechtigt, Mietwohnungen zu modernisieren, sofern der Vermieter ihn hierzu ermächtigt hat und die gesetzlich geregelten Voraussetzungen der Verpflichtung des Mieters, Modernisierungsarbeiten zu dulden (§ 554 Abs. 2 und 3 BGB), gegeben sind. Der Grundstückskäufer hat ein berechtigtes Interesse daran, das dem Vermieter zustehende Recht zur Modernisierung der Mietsache mit dessen Zustimmung im eigenen Namen auszuüben. Das Bürgerliche Gesetzbuch lege den Vermieter nicht darauf fest, das Recht zur Modernisierung der von ihm vermieteten Wohnungen stets selbst wahrzunehmen; vielmehr könne er auch einen Dritten dazu ermächtigen, dieses Recht im eigenen Namen auszuüben (BGH vom 13.02.2008, Az: VIII ZR 105/07).
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