Schönheitsreparatur-Klauseln mit starren Fristen sind auch bei Gewerberäumen unwirksam

Die formularmäßige Übertragung von Schönheitsreparaturen nach starren Fristen auf den Mieter ist auch bei gewerblichen Mietverhältnissen unwirksam. Dem Mieter wird nach einer solchen Fristenklausel der Einwand genommen, dass aufgrund des Erhaltungszustandes der Mietsache überhaupt kein Renovierungsbedarf bestehe. Dies benachteilige den Mieter entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen, so der Bundesgerichtshof in einer aktuellen Entscheidung (BGH vom 08.10.2008, AZ: XIII ZR 84/06).

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