Einem Wohnungseigentümer kann bei Zahlungsverzug nicht das Stimmrecht entzogen werden.
Dies stellt einen Eingriff in den Kernbereich elementarer Mitgliedschaftsrechte ein, da das Teilnahme- und Mitwirkungsrecht eines Eigentümers in gravierender Weise ausgehebelt wird.
Ansonsten scheidet grds. eine Ungültigkeitserklärung von Beschlüssen aus, wenn feststeht, dass sich ein Beschlussmangel auf das Abstimmungsergebnis nicht ausgewirkt hat.
Urteil 10.12.2010, V ZR 60/10
















