Die Möglichkeit, eine Parabolantenne anbringen zu dürfen soll, anders als bisher, nun unabhängig von der Staatsbürgerschaft bestehen.
Den Beklagten deutschen Staatsangehörigen polnischer Herkunft wurde von der Wohnungseigentümergemeinschaft auferlegt, eine Parabolantenne vom Gebäude zu entfernen unter Verweis auf die Empfangsmöglichkeiten über Kabelfernsehen.
Zwar führt der BGH aus, dass die Satellitenanlage zu entfernen sei. Diese muss jedoch an einer Stelle, die die Wohungsgemeinschaft angibt, anzubringen sein, an welcher Sie zum Empfang der Sender geeignet ist (z.B. auf einem Dach). Die Informationsfreiheit aus Art. 5 I GG gebiete es, auch eingebürgten Deutschen die Möglichkeit einzuräumen, sich über Sender des Heimatlandes zu informieren.
















