Der Anspruch eines Mieters gegen den Vermieter auf Beseitigung von Mängeln während der Mietzeit ist unverjährbar. Eine solche vertragliche Dauerverpflichtung kann während des Bestehens des Vertragsverhältnisses schon begrifflich nicht verjähren, da diese während dieses Zeitraums gleichsam ständig neu entsteht.
Zum Sachverhalt:
Die Klägerin ist seit 1959 Mieterin einer Wohnung in einem Mehrfamilienhaus der Beklagten. Im Jahr 1990 war das über ihr liegende Dachgeschoss zu Wohnzwecken ausgebaut worden. Im Oktober 2006 verlangte die Klägerin von den Beklagten schriftlich die Herstellung einer ausreichenden Schallschutzisolierung der Dachgeschosswohnung. Sie ließ im Jahr 2007 ein Beweissicherungsverfahren durchführen, bei dem festgestellt wurde, dass der Schallschutz unzureichend ist.
Auf die Klage machte die Beklagte Verjährung geltend. Das AG wies die Klage ab; das LG gab ihr statt. Die Revision der Beklagten blieb vor dem BGH erfolglos.
Die Gründe:
Gem. § 535 Abs. 1 S. 2 BGB hat die Klägerin gegen die Beklagte einen Anspruch auf Herstellung eines geeigneten Schallschutzes. Der Mietgebrauch ist durch den unzureichenden Schallschutz beeinträchtigt. Der Anspruch auf Beseitigung ist auch nicht verjährt. Der Anspruch eines Mieters auf Beseitigung eines Mangels als Teil des Gebrauchserhaltungsanspruchs ist während der Mietzeit unverjährbar.
Bei der Hauptleistungspflicht des Vermieters aus § 535 Abs. 1 S. 2 BGB handelt es sich um eine in die Zukunft gerichtete Dauerverpflichtung. Diese Pflicht erschöpft sich nicht in einer einmaligen Handlung des Überlassens, sondern geht dahin, die Mietsache während der gesamten Mietzeit in einem gebrauchstauglichen Zustand zu erhalten. Eine solche vertragliche Dauerverpflichtung kann während des Bestehens des Vertragsverhältnisses schon begrifflich nicht verjähren, denn sie entsteht während dieses Zeitraums gleichsam ständig neu.
Quelle: BGH PM Nr. 37 vom 17.2.2010
















