Eine formularvertragliche Endrenovierungspflicht des Mieters auch ohne
Verpflichtung zur Vornahme laufender Schönheitsreparaturen (isolierte Endrenovierungsklausel) in Wohnraummietverträgen ist unwirksam. Dem Mieter können Schönheitsreparaturen nur insoweit auferlegt werden, als nach dem Abnutzungszustand hierfür ein Bedürfnis besteht. Eine vertragliche Verpflichtung des Mieters, die Mieträume bei Beendigung des Mietverhältnisses unabhängig vom Zeitpunkt der Vornahme der letzten Schönheitsreparaturen renoviert zu übergeben, benachteiligt den Mieter unangemessen. Denn sie verpflichtet den Mieter, die Wohnung bei Beendigung des Mietverhältnisses auch dann zu renovieren, wenn er dort nur kurze Zeit gewohnt hat oder erst kurz zuvor freiwillig Schönheitsreparaturen vorgenommen hat, so dass bei einer Fortdauer des Mietverhältnisses für eine erneute Renovierung kein Bedarf bestünde (BGH vom 12.09.2007, Az: VIII ZR 316/06).
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