Die in § 548 II BGB enthaltene Klausel, in welcher Ansprüche nach sechs Monaten verjähren, gelten auch auch für Erstattungsansprüche eines Mieters, wenn dieser trotz einer unwirksamen Schönheitsreparaturenklausel Renovierungen vorgenommen hat.
Die Kläger begehrten dabei die Erstattung der Kosten, welche sie für die Renovierung einer 2006 bezogenen Wohnung aufgewendet hatten. Der Mietvertrag enthielt hinsichtlich der Schönheitsreparaturen einen starren Fristenplan. Nachdem die Kläger dies bemerkten, begehrten sie im Jahr 2009 die Erstattung der Kosten. Die Beklagte macht die Einrede der Verjährung geltend. Der BGH stellte fest, dass auch für die Erstattungskosten die Verjährung von sechs Monaten gem. § 548 II BGB einschlägig ist.
















