“Verkappte” Fachhandwerkerklausel - “Ausführen zu lassen”

Dem Mieter muss die Möglichkeit erhalten bleiben, bei Ausführung von Schönheitsreparaturen diese selbst vorzunehmen.

Dem Sachverhalt lag eine Entscheidung des LG München vom 30.9.2009 zugrunde. Dabei verlangte die Klägerin vom beklagten Mieter Schadensersatz wegen unterlassener Schönheitsreparaturen, die er nach den vertraglichen Vereinbarungen von 1963 “auszuführen zu lassen ” hat. Diese Vereinbarung hält § 307 BGB nicht stand, da diese Klausel bei mieterfreundlicher Auslegung nur dahin verstanden werden könne , dass dem Mieter selbst die Ausführung untersagt sei. Dies ist unangemessen, weil ein Mieter ohne eine solche Regelung nur “durchschnittliches Gewerk” (s. § 243 BGB) schulde, nicht aber die Vornahme durch Handwerker. Die Teilunwirksamkeit lässt die gesamte Verpflichtung entfallen.

Mit dieser Entscheidung widerspricht das LG der bisher vorliegenden Rechtsprechung. Eine eingelegte Revision wurde inzwischen zugelassen. In der Sache dürfte die Entscheidung zutreffen.

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