Vermieter sind nicht berechtigt, einen Zuschlag zur ortsüblichen Miete zu verlangen, wenn der Mietvertrag eine unwirksame Klausel zur Übertragung der Schönheitsreparaturen enthält. Nach dem Regelungskonzept des Gesetzgebers bilden nur die Marktverhältnisse den Maßstab für die Berechtigung zu einer Mieterhöhung. Mangels wirksamer Abwälzung der Schönheitsreparaturen hat der Vermieter die Instandhaltungslast daher in vollem Umfang zu tragen (BGH vom 09.07.2008, Az: VIII ZR 181/07).
Kategorien
Tags
Treuhandkonto Rückverlangen Mietkaution Umlage Miete Wirtschaftlichkeit Mieter Betriebskosten Mietminderung Wärmeversorgung Mietzeit Mietzins Erhöhungsverlangen des Vermieters Mieterhöhung Verzug Rechtsprechung Farbwahl Abmahnung Vertragsverletzung Fehlverhalten Mietspiegel Wohnungseigentümergemeinschaft Nebenpflicht Instandhaltung Mängelbeseitigung Vermieter Instandsetzung Verjährung Unwirksamkeit Farbwahlklauseln Duldungspflicht Minderung Modernisierung Wohnung Kündigung Vertragsrücktritt Wärmecontracting-Unternehmen Gewerbemiete Insolvenz Nebenkosten Endrenovierung Abrechnungsfrist Kündigungsrecht fristlose Kündigung Schönheitsreparaturen Nebenkostenabrechnung Studenten-
Letzte Artikel
Unsere Webseiten
















