Vermieter darf bei unwirksamer Schönheitsreparaturklausel keinen Mietzuschlag verlangen

Vermieter sind nicht berechtigt, einen Zuschlag zur ortsüblichen Miete zu verlangen, wenn der Mietvertrag eine unwirksame Klausel zur Übertragung der Schönheitsreparaturen enthält. Nach dem Regelungskonzept des Gesetzgebers bilden nur die Marktverhältnisse den Maßstab für die Berechtigung zu einer Mieterhöhung. Mangels wirksamer Abwälzung der Schönheitsreparaturen hat der Vermieter die Instandhaltungslast daher in vollem Umfang zu tragen (BGH vom 09.07.2008, Az: VIII ZR 181/07).

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