Vermieter, die Wärmecontracting-Unternehmen die Wärmeversorgung ihrer Mietshäuser übertragen, müssen dabei auf ein angemessenes Kosten-Nutzen-Verhältnis achten. Dies ergibt sich aus dem Gebot der Rücksichtnahme gegenüber den Interessen der Mieter und stellt eine vertragliche Nebenpflicht dar, die das Bestehen eines Mietverhältnisses voraussetzt. Daher können Mieter, die erst nach dem Abschluss eines Wärmecontracting-Vertrags eingezogen sind, regelmäßig nicht geltend machen, dass der Vermieter das Wirtschaftlichkeitsgebot verletzt hat (BGH vom 28.11.2007, Az: VIII ZR 243/06).
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