Vermieter, die ihr Mieterhöhungsverlangen auf qualifizierte Mietspiegel stützen, müssen dem Mieter die Angaben des Mietspiegels für die Wohnung mitteilen. Dabei muss er aber die vorgesehene Mietspanne im Erhöhungsverlangen nicht ausdrücklich angeben, wenn der Mieter sie in dem Mietspiegelfeld ohne weiteres ablesen kann. Außerdem muss der Mietspiegel selbst dem Erhöhungsverlangen nicht beigefügt werden, wenn er im Amtsblatt veröffentlicht und damit allgemein zugänglich ist. Vermieter müssen aber nicht die vorgesehene Mietspanne angeben, wenn der Mieter sie in dem vom Vermieter angegebenen Mietspiegelfeld ohne weiteres ablesen kann (BGH vom 12.12.2007, Az: VIII ZR 11/07).
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