Eine Klausel über die Vornahme von Schönheitsreparaturen in einem Formularmietvertrag ist insgesamt unwirksam, wenn sie die Verpflichtung enthält, auch den Außenanstrich von Türen und Fenstern vorzunehmen. Darin liegt eine unangemessene Benachteiligung des Mieters, weil diese Arbeiten nicht unter den Begriff der Schönheitsreparaturen fallen, der in § 28 Abs.4 S.3 der Zweiten Berechnungsverordnung definiert ist (BGH vom 18.02.2009, Az: VIII ZR 210/08).
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