Es stellt eine gravierende Pflichtverletzung dar, wenn der Mieter andauernd und trotz wiederholter Abmahnung die Miete verspätet zahlt. Eine Kündigung aus wichtigem Grund ist dann gem § 543 I, III BGB gerechtfertigt.
Der für die dem Sachverhalt zugrundeliegende Revisionsklage u. a. für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat hat entschieden, das die andauernde und trotz wiederholter Abmahnung des Vermieters fortgesetzte verspätete Entrichtung der Mietzahlung durch den Mieter eine so gravierende Pflichtverletzung darstellt, dass sie eine Kündigung aus wichtigem Grund nach § 543 I, III BGB rechtfertigt.
Urt. v. 1. 6. 2011 – VIII ZR 91/10
















